Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung FIRST BASE Ground Screws Benelux B.V. (nachstehend „FIRST BASE“ genannt), mit Sitz in Uden, betreibt einen professionellen Großhandel, der sich hauptsächlich mit dem Handel und der Lieferung von Schraubfundamenten und verwandten Artikeln befasst. Alle Aktivitäten werden sowohl in den Niederlanden als auch im Ausland ausgeübt. Für alle Leistungen und Lieferungen der FIRST BASE gelten die hier festgelegten Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „Allgemeine Lieferbedingungen“ genannt).

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

1. In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen werden die Begriffe und Ausdrücke, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, wie folgt definiert:

a. Auftraggeber: die Gegenpartei des Auftragnehmers sowie das Personal des Auftraggebers und Dritte, die vom Auftraggeber bei der Ausführung des Vertrages eingeschaltet werden.

b. Auftragnehmer: FIRST BASE oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen und/oder juristische Personen und von ihnen in die Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte, als (Mit-)Verwender dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

c. Parteien: Auftraggeber und Auftragnehmer.

d. Vertrag: verbindlicher, verpflichtender, mehrseitiger Rechtsakt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, der eine Willensübereinstimmung zwischen den Parteien über die Erstellung eines Werkes materieller Art sowie die entsprechende Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber enthält.

e. Lieferung: die Übergabe bzw. Überführung in die Verfügungsgewalt des Auftraggebers und die eventuelle Installation/Montage eines oder mehrerer Gegenstände und/oder die Ausführung und Lieferung des geschaffenen Werks.

Artikel 2. Allgemeines

1. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für jedes (Folge-) Angebot, jeden Kostenvoranschlag und/oder jeden Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, beispielsweise, aber nicht ausschließlich, in Bezug auf die Lieferung von Waren und die Ausführung von (Montage-)Arbeiten in diesem Zusammenhang, auf die der Auftragnehmer diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat.

2. Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind unverbindlich und 30 Tage ab dem Versanddatum gültig, sofern auf dem Angebot oder Kostenvoranschlag nichts anderes angegeben ist.

3. Der Auftragnehmer ist insoweit nicht an den Inhalt seiner Angebote, Kostenvoranschläge oder Verträge gehalten und auch nicht für die darin genannten Zahlen, Berechnungen und/oder Preise, wenn der Auftraggeber vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Angebote oder Kostenvoranschläge ganz oder teilweise einen offensichtlichen Fehler (Irrtum) und/oder Schreibfehler enthalten.

4. Der Auftragnehmer führt seine Arbeiten nur unter Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen aus. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Anwendbarkeit der vom Auftraggeber verwendeten Bedingungen (z.B. allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen) nicht einverstanden, auch wenn der Auftraggeber auf diese verweist oder diese übersendet, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Ergänzend widerspricht der Auftragnehmer hiermit ausdrücklich den vom Auftraggeber für anwendbar erklärten Bedingungen.

5. Vereinbarungen zwischen Dritten und Mitarbeitern des Auftragnehmers binden den Auftragnehmer nicht, sofern sie nicht vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt oder unverzüglich ausgeführt werden.

6. Mündliche Aufträge oder Bestellungen sind nach den Notizen und der Auslegung des Auftragnehmers auszuführen. Die vom Auftragnehmer gemachten Notizen und Interpretationen sind maßgeblich.

7. Abweichungen von diesen (Allgemeinen Liefer-) Bedingungen sind zwischen den Parteien nur dann verbindlich, wenn sie zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden sind.

Artikel 3. Preise

1. Alle Preise, die z.B. im Angebot, im Kostenvoranschlag oder im Vertrag genannt werden, sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer, Handels-, Transport-, Versandkosten oder andere Abgaben, es sei denn, der Auftragnehmer hat etwas anderes angegeben.

Artikel 4. Lieferung

1. Die im Vertrag genannte Frist für die Ausführung der Arbeiten und/oder die für die Lieferung oder Fertigstellung genannten Fristen und/oder Termine sind Richtwerte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk in Teilen zu liefern. Die Fertigstellungsarbeiten können nach der Lieferung erfolgen. Die Inbetriebnahme der Waren und/oder des Werks durch den Auftraggeber vor der vollständigen Fertigstellung geht immer auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers und gilt ab diesem Zeitpunkt als Genehmigung (Abnahme) des fertiggestellten (Teil-)Werks und der Fertigstellung.

2. Wenn für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten oder für die Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vorgesehen oder vereinbart ist, handelt es sich stets um eine annähernde Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages setzen.

3. Hat der Kunde die Ware nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen, so werden die Waren auf seine Kosten und Gefahr zu seiner Verfügung gelagert. Diese Waren gelten als geliefert.

Es gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen für sie. Die Lieferung kann nach dem Ermessen des Auftragnehmers ganz oder in Teilen erfolgen. Die diesbezüglichen Rechnungen sind vom Auftraggeber gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen zu zahlen.

4. Die Art der Lieferung ist stets schriftlich zu vereinbaren. Andernfalls wird die Art der Lieferung vom Auftragnehmer bestimmt.

5. Besteht für das Werk oder die Lieferung eine Herstellergarantie oder eine Garantie eines vom Auftragnehmer eingeschalteten Dritten, so hat diese Garantie Vorrang vor der Garantie des Auftragnehmers, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 5. Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags

1. Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass es für seine ordnungsgemäße Ausführung oder auf Wunsch des Kunden notwendig ist, den Vertrag zu ändern und/oder zu ergänzen, so werden die Parteien dies in gegenseitiger Absprache tun. Wird der Inhalt des Vertrages geändert, so kann dies zwangsläufig Folgen für das haben, was die Parteien ursprünglich vereinbart haben, einschließlich einer Erhöhung oder Senkung des Vertragspreises. Der Auftragnehmer wird dies, soweit möglich, schriftlich mitteilen.

Eine solche Änderung kann eine Änderung der Frist und/oder des Liefer- oder Fertigstellungstermins zur Folge haben. Der Auftraggeber akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag im Sinne dieses Artikels zu ändern.

2. Im Falle einer Änderung oder Ergänzung des Vertrags ist der Auftragnehmer erst dann zur Erfüllung des Vertrags befugt, wenn der Kunde dem schriftlich zugestimmt hat.

Artikel 6. Informationspflicht

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Daten und Wahlmöglichkeiten, die für die Erstellung eines Angebots und/oder eines Kostenvoranschlags und/oder für die Ausführung eines Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Durch die Bereitstellung solcher Daten garantiert der Auftraggeber die Richtigkeit dieser Daten.

Artikel 7. Untersuchungspflicht und Mängelanzeige

1. Unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten und/oder der Lieferung bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen durch den Auftragnehmer (oder in dessen Namen) ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Waren auf offensichtliche Mängel zu prüfen und zu untersuchen, ob die Qualität und die Menge der gelieferten Waren mit dem Vereinbarten übereinstimmen und den von den Parteien diesbezüglich vereinbarten Anforderungen entsprechen.

2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle Mängelanzeigen (Reklamationen), die sich aus einer Prüfung/Untersuchung im Sinne des Artikel 7.1 ergeben, innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung des Mangels per Einschreiben mitteilen/melden. Soweit sich die Mängelanzeige (Reklamation) auf gelieferte Waren und/oder Arbeiten beziehen, die von Dritten, die nicht vom Auftragnehmer beauftragt wurden, ausgeführt wurden, werden sie nicht berücksichtigt.

Wenn Mängelanzeigen (Reklamationen) später als innerhalb der vorgenannten Frist bekannt werden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadenersatz, es sei denn, es handelt sich um einen Garantieanspruch, der in die vereinbarte Garantiezeit fällt.

3. Eventuell festgestellte Mängel berechtigen nicht zur Ablehnung des gesamten gelieferten Werks.

4. Die Bearbeitung einer Mängelanzeige (Reklamation) ist unverbindlich und stellt ausdrücklich keine Anerkennung eines Schadens, einer Haftung oder eines Verschuldens dar.

5. Bei rechtzeitiger Mängelanzeige (Reklamation) gemäß Artikel 7.1 bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die beauftragten Waren und/oder die gekauften Dienstleistungen abzunehmen und zu bezahlen. Der Auftraggeber darf mangelhafte Waren nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers und nur unter den vom Auftragnehmer angegebenen Voraussetzungen zurückgeben.

6. Wird eine Mängelanzeige (Reklamation) des Auftraggebers für begründet erachtet, verpflichtet sich der Auftragnehmer ausschließlich dazu, die Leistung dennoch ordnungsgemäß zu erbringen oder, nach Wahl des Auftragnehmers, den Vertragspreis durch Gutschrift bis zur Höhe dieser (Teil-)Leistung zu erstatten.

Artikel 8. Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt liegt vor, wenn der Auftragnehmer an der Erfüllung des Vertrags zwischen den Parteien gehindert wird und/oder diese erschwert oder verschlimmert wird.

2. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall ein Umstand verstanden, den der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags nicht berücksichtigen konnte oder der nicht vorhersehbar war und aufgrund dessen die normale Erfüllung des Vertrags vom Auftraggeber vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, wie zum Beispiel Krankheit, Sabotage, Pandemien, Personalmangel, verspätete Lieferung oder Untauglichkeit von Waren, Unzulänglichkeiten der vom Auftragnehmer eingeschalteten Dritten, (Energie-)Ausfall, Überschwemmung, Erdbeben, Feuer, Streiks, staatliche Maßnahmen, (Probleme mit) Genehmigungsanträgen, Transportprobleme und Probleme mit einem beteiligten Vermieter.

3. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag entweder für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen oder den Vertrag aufgrund unvorhergesehener Umstände ganz oder teilweise aufzulösen. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinesfalls zum Ersatz von Schäden und/oder Kosten verpflichtet oder haftbar.

Artikel 9. Zahlung und Aufrechnung

1. Die Zahlung ist grundsätzlich vollständig im Voraus zu leisten. Die Lieferung erfolgt erst nach ordnungsgemäßem Eingang der vollständigen Vorauszahlung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Lieferung während des Zeitraums auszusetzen, in dem nicht alle Rechnungen vollständig bezahlt sind.

2. Ausnahmsweise und wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Diese Zahlungsfrist ist eine strenge Frist.

Erfolgt in diesem Fall die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, befindet sich der Auftraggeber in Verzug und schuldet dem Auftragnehmer ab dem Datum des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Kalendermonat, berechnet auf den Betrag der Rechnung oder den noch unbezahlten Teilbetrag.

3. Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen werden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und anschließend auf den am längsten ausstehenden fälligen Rechnungsbetrag angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung oder eine andere Forderung bezieht.

4. Ab dem Tag, an dem sich der Auftraggeber mit einer Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug befindet, sind auch alle anderen Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig und zahlbar.

5. Eine Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber wird sofort fällig, wenn der Auftraggeber (a.) in Konkurs (Insolvenz) gerät oder ihm Zahlungsaufschub gewährt wird, oder (b.) ein entsprechender Antrag gemäß (a.) gestellt wird, (c.) eine Pfändung in das Vermögen des Auftraggebers erfolgt oder (d.) der Auftraggeber im Falle einer natürlichen Person stirbt.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vollständige Zahlung im Voraus zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer beauftragt, bestimmte Waren nach Maß anzufertigen. In diesem Fall wird mit der Herstellung erst nach ordnungsgemäßem Zahlungseingang begonnen. Der Auftragnehmer kann auch dann Vorauszahlung verlangen, wenn er Zweifel an der Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers hat, unabhängig davon, ob die Parteien andere Zahlungsbedingungen vereinbart haben.

7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Beträge, die er dem Auftragnehmer schuldet, mit Beträgen zu verrechnen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber (angeblich) schuldet, egal aus welchem Grund. Der Auftraggeber ist im Verhältnis zum Auftragnehmer nicht zur Aufrechnung und/oder Aussetzung von Zahlungen berechtigt.

Artikel 10. Eigentumsvorbehalt

1. Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben sein Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer vollständig erfüllt hat.

2. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines fälligen Betrages ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Geltendmachung den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und die Waren, auf denen der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ruht, als sein Eigentum zu beanspruchen, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, Schadenersatz zu fordern.

3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Auftraggebers aus den Geschäftsräumen des Auftraggebers oder von Dritten, die die Waren für den Auftraggeber verwahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Auftraggeber ist zur unentgeltlichen und unverzüglichen Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Auskunft über und zum Zutritt zu allen (Geschäfts-)Räumen und Gebäuden, in denen sich die gelieferten Waren befinden.

Artikel 11. Haftung 

1. Wenn der Auftragnehmer haftet, ist diese Haftung auf das in diesem Artikel geregelte Maß beschränkt.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer sich auf unrichtige und/oder unvollständige Daten verlassen hat, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellt wurden.

3. Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers ist die Haftung (immer) auf den Betrag begrenzt, der von dem betreffenden Versicherer in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird. Wenn und soweit aus einem Versicherungsvertrag, aus welchem Grund auch immer, keine Zahlung erfolgt, ist jede Haftung (immer) auf einen Höchstbetrag von EUR 10.000,00 begrenzt.

4. Der Auftragnehmer haftet nur für direkte Schäden. Direkter Schaden ist nur den Schaden am Werk selbst und die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens.

5. Der Auftragnehmer haftet niemals für indirekte Schäden und/oder Handelsverluste im weitesten Sinne des Wortes, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, (direkte oder indirekte) Personen- und/oder Sachschäden, wie auch immer sie genannt werden, die sich aus dem Kauf, der Nutzung oder dem Besitz der vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände ergeben, noch haftet der Auftragnehmer für solche Schäden im Falle der Erbringung von Dienstleistungen oder der Ausführung von Arbeiten in Bezug auf diese Gegenstände oder im Falle von Dienstleistungen, die vom Auftragnehmer im Allgemeinen erbracht werden.

6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, dessen Ursache anderen als dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.

Artikel 12. Verjährung und Verwirkung

1. Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen den Auftragnehmer und die von ihm in die Vertragserfüllung einbezogenen Dritten ein Jahr.

2. Alle Rechte und Befugnisse des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf Schaden und/oder Nichterfüllung verjähren in jedem Fall ein Jahr nach dem Ereignis oder der Unterlassung (Nichterfüllung), aus dem/der sich der Schaden oder die Nichterfüllung ergibt und für das/die der Auftragnehmer haftet.

Artikel 13. IP-Rechte, Geistiges Eigentum 

1. Soweit die Arbeitsergebnisse und/oder die Arbeiten oder die gelieferten Waren unter Verwendung von Rechten an geistigem Eigentum, die dem Auftragnehmer – unter welcher Bezeichnung auch immer – zustehen, erstellt werden, bleibt der Auftragnehmer der Berechtigte.

Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit in Bezug auf die betreffenden Rechte an geistigem Eigentum, wobei der Auftraggeber das Recht hat, das Material zu nutzen, aber nicht zu vervielfältigen und abgeleitete Werke zur Nutzung zu erstellen.

2. Erstellt der Auftragnehmer für den Auftraggeber auftragsgemäß einen bestimmten, neuen Entwurf (Konzept, Engineering), bleibt das geistige Eigentum an diesem Entwurf nach der Lieferung beim Auftraggeber, jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass der Auftraggeber seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf diesen Entwurf erfüllt hat.

3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die bei der Ausführung eines Vertrages erworbenen Kenntnisse, Ideen, Entwürfe und Abbildungen auch für andere Projekte, Arbeiten oder Zwecke zu verwenden, sofern keine streng vertraulichen Informationen des Auftraggebers Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

4. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, und andere nicht spezifizierte Daten usw., die in Katalogen und Prospekten enthalten sind oder die Angeboten oder Kostenvoranschlägen beigefügt oder in einem Vertrag erwähnt sind, vermitteln einen allgemeinen Eindruck und sind nicht verbindlich. Diese Unterlagen und/oder Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder ganz noch teilweise kopiert oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

5. Besteht zwischen den Parteien eine Meinungsverschiedenheit über die Rechte am geistigen Eigentum an den Arbeitsergebnissen des Auftrags, so wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass diese Rechte dem Auftragnehmer zustehen.

Artikel 14. Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:

a. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auch nach einer (schriftlichen oder mündlichen) Mahnung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

b. der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages von Umständen Kenntnis erlangt hat, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass der Auftraggeber die Verpflichtungen nicht erfüllen wird;

c. der Auftraggeber bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist;

d. der Auftragnehmer aufgrund von Verzögerungen auf Seiten des Auftraggebers nicht mehr in der Lage ist, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen;

e. Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer billigerweise nicht verlangt werden kann, oder wenn die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages billigerweise nicht verlangt werden kann.

2. Ist die Auflösung des Vertrages dem Auftraggeber zuzuschreiben, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des direkt oder indirekt dadurch entstandenen Schadens, einschließlich der Kosten.

3. Im Fall der Vertragsauflösung sind die Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber in jedem Fall sofort fällig.

4. Nimmt der Auftragnehmer aufgrund dieses Artikels 14 eine Aussetzung oder Auflösung des Vertrags vor, ist er nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.

5. Im Falle der Liquidation, des (Antrags auf) Zahlungsaufschubs, des Konkurses (Insolvenz) oder einer angeorndeten Pfändung zu Lasten des Auftraggebers steht es dem Auftragnehmer frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Vertrag aufzulösen, ohne dass der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zum Schadenersatz oder anderem verpflichtet ist. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig.

6. Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, werden die dafür angefallenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden nach Ermessen des Auftragnehmers geschätzt oder mit einem Mindestbetrag von 15 % des Vertragspreises angesetzt.  

Artikel 15. Sonstiges

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Parteien Dritte zu beauftragen und von diesen Arbeiten zur Vertragserfüllung ausführen zu lassen. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Versäumnisse dieser Dritten. Etwaige Unzulänglichkeiten Dritter können dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.

2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer unwiderruflich, jederzeit das (Betriebs-)Gelände und das dazugehörige Grundstück bzw. den Ort oder die Immobilie zu betreten, wo die vom Auftragnehmer zur Ausführung des Vertrags für den Auftraggeber ausgeführten Arbeiten und/oder die gelieferten Waren geliefert, montiert oder eingebaut worden sind, um dort eine Inspektion durchzuführen, eine architektonische Bestandsaufnahme in Bezug auf den Zustand der Arbeiten und/oder der Immobilie vorzunehmen und die gelieferten Waren (unter Eigentumsvorbehalt) zurückzunehmen.

3. Verstößt der Auftraggeber gegen die Bestimmung des vorgenannten Artikels 15.2, verwirkt er durch den bloßen Verstoß gegen diese Bestimmung – ohne dass ein Inverzugsetzen oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist – eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 für jeden Verstoß und EUR 2.000,00 für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 60.000,00, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, vom Auftraggeber eine Entschädigung für den über diese Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden zu fordern.

4. Bestimmungen dieser Bedingungen, die ihrer Natur nach über das Ende des Abkommens hinaus gelten sollen, bleiben auch danach in Kraft.

5. Wenn und soweit sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen als nichtig oder anfechtbar erweisen sollten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht, und die Parteien werden eine neue Bestimmung vereinbaren, die der nichtigen oder anfechtbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

6. Bei der Auslegung von Inhalt und Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.

7. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und/oder Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden und deren Ursache anderen als dem Auftragnehmer zuzuschreiben ist, einschließlich der Ansprüche Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten, die bei der Ausführung des Vertrags verwendet werden. Sollte der Auftragnehmer von Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in diesem Fall erwartet werden kann. Ergreift der Auftraggeber keine angemessenen Maßnahmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Maßnahmen ohne Inverzugsetzung selbst zu ergreifen. Alle daraus resultierenden Kosten und Schäden auf Seiten des Auftragnehmers und Dritten gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.

8. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Datenträger, elektronische Dateien oder Software etc. zur Verfügung, garantiert dieser, dass die Datenträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.

Artikel 16. Wichtiger Hinweis

1. Der Vollständigkeit halber weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass der Auftraggeber, soweit er Waren und/oder Produkte des Auftragnehmers mit einer elektrischen oder hydraulischen Maschine bearbeitet oder auf andere Weise auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Boden einbringt, verpflichtet ist, bei den zuständigen Behörden oder anderen Stellen Planunterlagen und Katasterkarten zu verlangen, zusammen mit etwaigen Bauzeichnungen des Grundstücks, auf denen (Rohr-)Leitungen aller Art und unterirdische Objekte dargestellt sind. Bei Tätigkeiten auf niederländischem Grund und Boden ist der Auftraggeber nach dem niederländischen Gesetz, einschließlich dem Gesetz über den Informationsaustausch über oberirdische und unterirdische Netze und Netzwerke oder der Verordnung über Erdbauunternehmen oder etwaiger diesem Gesetz nachfolgender Gesetze, verpflichtet, bei den zuständigen Behörden oder dem Grundbuchamt eine KLIC-Meldung zu verlangen.  Es ist wichtig, dass sich der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten einen Überblick über den Untergrund, wie z.B. (Rohr-)Leitungen aller Art und andere Infrastruktureinrichtungen im Untergrund, verschafft, um Sach- und/oder Personenschäden zu vermeiden.

2. Eine Haftung bzw. Schadensersatzpflicht für Sach- und/oder Personenschäden durch den Auftragnehmer ist jederzeit ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht eine KLIC Meldung für Arbeiten auf niederländischem Grund und Boden bzw. nicht vollständig alle Pläne, Bauzeichnungen und sonstige Informationen über (Rohr-)Leitungen aller Art und unterirdische Objekte für Arbeiten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt hat und sich nicht nachweislich vor den Arbeiten einen Einblick in den Boden und den Untergrund verschafft hat.

Artikel 17. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

1. Auf alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen und abzuschließenden Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980 ist ausgeschlossen..

2. Alle Streitigkeiten – auch solche, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden -, die sich im Zusammenhang mit einem Vertrag, auf den diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, oder im Zusammenhang mit anderen Verträgen, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben, ergeben, werden vom zuständigen Gericht in ’s-Hertogenbosch in den Niederlanden entschieden, es sei denn, dass eine zwingende gesetzliche Bestimmung etwas anderes vorschreibt. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, die Streitigkeit durch ein unabhängiges Schiedsgericht, eine Schlichtung oder durch ein verbindliches Gutachten zu schlichten.

Kontakt

Postanschrift: Liessentstraat 9a, 5405 AH Uden
Handelsregisternummer Kammer von Handel: 78743168
Telefonnummer: +31 413 700 133
E-Mail-Adresse: info@firstbasegroundscrews.de